Aufforstungen

Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn 
a) die dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" ausgewiesen ist oder
b) die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung der Gemeinde angezeigt wird und eine Fläche von 2 ha nicht überschreitet.

Rechtsgrundlage: Oö.Alm- und Kulturflächenschutzgesetz.
Die Anzeige hat eine genaue Beschreibung des Vorhabens, die betroffenen Grundstücke, eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastral mappe (1:2000), das Aufforstungsausmaß und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke samt Anschrift zu enthalten.

Von der Aufforstungsabsicht sind die angrenzenden Grundeigentümer unverzüglich zu verständigen und muss ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Bestehen aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken gegen die Aufforstung und wird diese nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach erfolgter Anzeige untersagt, kann die Neuaufforstung durchgeführt werden. Bei fehlender Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und –grundsätzen ist das Vorhaben bescheidmäßig zu untersagen.

Mindestabstände:
Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grundstücken bis zu einem Abstand von 5,0 Meter durchgeführt werden. Dieser Abstand gilt nicht gegenüber Waldflächen. Je nach Topografie sind größere Abstände auch zu landw. Flächen einzuhalten, wenn dies durch einen forsttechnischen Sachverständigen festgelegt wird.

Zum Schutz von Wohnsiedlungen, Wohnhäusern und landwirtschaftlichen Wohnhäusern muss bei Neuaufforstungen der Waldabstand mind. 50,0 Meter betragen.

Gemäß § 19 OÖ. Straßengesetz dürfen Bäume, Baumreihen und Sträucher neben öffentlicher Straßen (Gemeindestraßen) im Ortsgebiet nur in einem Abstand von 1,0 m, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von 3,0 m zum Straßenrand gepflanzt werden

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