Grundsteuer

Grundsteuer (Verrechnung)

Höhe der Grundsteuer: gültig ab 1.1.1992

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Objekte) 500 v.H. des Steuermessbetrages

Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke einschl. Gebäude) 500 v.H. des Steuermessbetrages

Der Steuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt. Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrages sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt Rohrbach) binnen einem Monat nach Bescheidzustellung einzubringen.

Der Grundsteuer-Jahresbetrag wird in vier gleichen Teilen vorgeschrieben und zwar am 15.2., 15.5. 15.8. und 15.11.. Ist die Höhe der Jahresgrundsteuer unter EUR 75,00 so wird der Betrag nur einmal jährlich eingehoben und zwar am 15.5. eines jeden Jahres.

Zuständig