Familienbeihilfeansuchen

Unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen haben Eltern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für bei ihnen haushaltszugehörige Kinder bzw. für Kinder, denen sie überwiegend Unterhalt leisten. Vorrangig anspruchsberechtigt ist dabei die Mutter. Für ausländische Staatsbürger bestehen Sonderregelungen.

Familienbeihilfenbeträge ab 1. Jänner 2003: 
ab Geburt 105,4 €
ab 3 Jahren 112,7 €
ab 10 Jahren 130,9 €
ab 19 Jahren 152,7 €
Zuschlag für erheblich behindertes Kind 138,3 €.

Wird für zwei Kinder die Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich 12,8 € und darüber hinaus ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 € pro Kind.

Für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wird die Familienbeihilfe grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt. Wenn sie aber den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben oder ein Kind geboren haben, bzw. an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, oder erheblich behindert sind, wird die Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr ausbezahlt. Weiters besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weder Präsenz- noch Zivildienst leisten, beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.

Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gibt es - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen - keine Altersgrenze. Seit 1. Jänner 2001 dürfen Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein wesentlich höheres eigenes Einkommen erzielen, ohne dass es zum Wegfall der Familienbeihilfe kommt. Darüber hinaus stellt die nun auf das Kalenderjahr bezogene Einkommensermittlung eine grundlegende Änderung dar. § 5 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sieht nämlich für ein (erheblich behindertes) Kind den Ausschluss vom Anspruch auf die Familienbeihilfe erst dann vor, wenn das zu versteuernde Einkommen für das Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 8.725 übersteigt. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, außer Betracht.

Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis sowie Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse sind unverändert außer Acht zu lassen. Im Zusammenhang mit der Anhebung der Einkommensgrenze sowie mit der Einkommensermittlung in Bezug auf das Kalenderjahr fällt die Ferialbegünstigung ab 1. Jänner 2001 weg. Die Regelungen gelten für eine Vollwaise analog.

Bei EWR bzw. EU- Bürgern ergibt sich eine Gleichstellung zu österreichischen Staatsbürgern aufgrund von internationalen Abkommen bzw. von EU-Regelungen. Die Bestimmungen im Bereich der EU, die die Soziale Sicherheit betreffen, finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Personen, für die die Verordnung gilt, unterliegen prinzipiell den Rechtsvorschriften nur eines EU-Staates. Grundsätzlich gilt hier vorrangig das Beschäftigungslandprinzip, d.h. ein Arbeitnehmer oder Selbständiger (o. a. ein Arbeitsloser oder Rentner, der Leistungen nach den Bestimmungen eines EU-Staates bezieht) hat nach den Rechtsvorschriften jenes Landes, wo er beschäftigt ist, Anspruch auf Familienleistungen, auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Treffen jedoch Ansprüche in zwei EU-Staaten zusammen, weil z.B. jeder Elternteil in einem anderen EU-Staat erwerbstätig ist, so kommt das Wohnlandprinzip zu Anwendung, d.h., dass nach den Rechtsvorschriften jenes Landes Famlienleistungen zu gewähren sind, wo sich die Kinder ständig aufhalten.

Die Familienbeihilfe ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Die Druck-, Ausfüll- und Speicherversion der entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen. Dort finden sich auf der Seite "Steuerformulare" in der Tabelle unter der Rubrik "Beihilfen" das Antragsformular für die Familienbeihilfe - Beih 1, sowie das Antragsformular für die erhöhte Familienbeihilfe - Beih 3. Familienbeihilfenantrag per Internet Seit Jänner 2005 kann der Familienbeihilfenantrag (Beih 1) dem Finanzamt auch elektronisch über FINANZOnline übermittelt werden.

Es sind keine Amtswege mehr notwendig und eine Beihilfenangelegenheit kann bequem per Mausklick von zu Hause aus erledigt werden. Man kann sich über FINANZOnline im Internet unter http://www.bmf.gv.at/ (dort gibt es über FINANZOnline auch nähere Informationen) oder direkt über https://finanzonline.bmf.gv.at/ anmelden.

Nach erfolgter Anmeldung erhält man eine Zugangskennung persönlich zugesandt. Falls FINANZOnline bereits genutzt wird (z.B. für die Arbeitnehmerveranlagung), ist eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich.

Zuständig