§ 26 Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die im § 24 und § 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für
- den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z. 3 fällt;
- Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung ;
- Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
- Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem Gelände; Einfriedungen, soweit sie nicht Bauten im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 2 sind; Wild- und Weidezäune;
- Pergolen;
- Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z. 14 ausgenommen sind;
- Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 qm;
- die Errichtung von Solaranlagen von weniger als 20 qm Fläche;
- Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 Meter Höhe; Folientunnels ohne Feuerungsanlagen