Bauvorhaben Bewilligungs- u.anzeigefrei

§ 26 Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die im § 24 und § 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

  • den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z. 3 fällt;
  • Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung ;
  • Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
  • Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem Gelände; Einfriedungen, soweit sie nicht Bauten im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 2 sind; Wild- und Weidezäune;
  • Pergolen;
  • Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z. 14 ausgenommen sind;
  • Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 qm;
  • die Errichtung von Solaranlagen von weniger als 20 qm Fläche;
  • Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 Meter Höhe; Folientunnels ohne Feuerungsanlagen

Zuständig