Bauanzeigen

(1) Folgende Bauvorhaben sind gem. § 25 OÖ. BauO. 1994, der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26  nichts anderes bestimmt:

1) Neu-, Zu- und Umbauten von Kleinhausbauten und sonstigen Wohngebäuden

Voraussetzungen:
rechtskräftiger Bauplatz und Bebauungsplan, Unterschrift der Nachbarn am Bauplan, Bestätigung des befugten Planverfassers, dass das Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan und allen baurechtlichen Bestimmungen übereinstimmt, schriftliche Bestätigung über die gesamte Bauausführung von einem befugten Bauführer.

2) a) Neu-, Zu- und Umbau von Betriebsgebäuden bis zu 300m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 9m
2) b) Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden unter den Voraussetzungen nach Punkt 1).

3) Die Änderung und Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnissen oder das Orts- nd Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert. Für die Bauanzeige gemäß Punkt 1) - 3) sind neben der Anzeige selbst eine Baubeschreibung und die Pläne in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

Der Bauanzeige für die folgenden Bauvorhaben ist lediglich eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.) anzuschließen, aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss; bei jedem Bauvorhaben nach Ziffer 12 ist überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer erforderlich, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.

4) Die Errichtung von Hauskanalanlagen bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal sowie von Düngersammelanlagen.

5) Die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten

6) Die Herstellung von Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 m oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m²

7) Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², Errichtung von Parabolantennen mit mehr als 0,5 m Durchmesser

8) Veränderung der Höhenlage um mehr als 1,5 m

9) Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschoßigen Gebäuden bis zu 12 m² (zB Gerätehütten)

10) Errichtung von Fahrsilos mit Bodenplatte und mehr als 1,50 m Höhe und Überdachung

11) aufgehoben LGBl. 114/2002

12) Abbruch von freistehenden Gebäuden

13) Oberflächenbefestigungen über 1.000 m²

14) Stüzmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m über dem Gelände

 

Bitte mitbringen:

  • Anzeige formlos,

  • Skizze des Bauvorhabens bzw. Pläne mit Baubeschreibung

Anzeige € 14,30
Planskizze je nach Ausgestaltung üblicherweise zwischen € 3,90 und € 7,80,
ansonsten jedoch siehe Baubewilligungsansuchen.

Zuständig

Formulare