Waldbrandschutz-Verordnung 2020

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VERORDNUNG


der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung)


Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:


§ 1
Schutzmaßnahmen

1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Rohrbach-Berg sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.


2. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Der Gefährdungsbereich erstreckt sich zumindest über einen 20 breiten
Streifen außerhalb des Waldrandes.


§ 2
Bekanntmachung dieses Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).


§ 3
Strafbestimmung

Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.


§ 4
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Rohrbach kundgemacht.
(2) Sie tritt mit 6. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
Die Bezirkshauptfrau:
Dr. Wilbirg Mitterlehner


27.04.2020