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Die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., erfolgte großzügige Öffnung des Waldes zu Erholungszwecken für jedermann macht es zwingend erforderlich, dass vorbeugende Maßnahmen für größtmöglichen Schutz vor Waldbränden gesetzt werden. Zu diesem Zweck wurde auch heuer wieder eine Verordnung, betreffend den Waldbrandschutz für die Waldgebiete des Bezirkes Rohrbach und deren Gefährdungsbereiche erlassen.
Waldbrandschutz-Verordnung 2018.pdf
23.04.2018 08:20