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ACHTUNG: FRISTVERLÄNGERUNG BIS 29. MAI 2020!!!
Dieser Regierungsbeschluss sieht für die Zuerkennung des Heizkostenzuschusses folgende Richtlinien vor:
1. Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt.
Dieser beträgt EUR 152,00 bei Unterschreiten der in Punkt 3. festgesetzten Einkommensgrenze.1. Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln,
die Wohnung muss sich im Bundesland Oberösterreich befinden und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich).
Der Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes zumindest für die Dauer von zwei Monaten in Oberösterreich bestehen bzw. bestanden haben.
Im Falle eines Umzugs im Antragszeitraum ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für dieAuszahlung des Heizkostenzuschusses zuständig.2. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Beträge nicht übersteigt:- Alleinstehende: EUR 933,06- Alleinstehende (erhöhter Einzelrichtsatz): EUR 1.048,57- Ehepaar/ Lebensgemeinschaft: EUR 1.398,97- je Kind: EUR 173,04Bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Kindern ist für jedes “Kind“
die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommensgrenze von EUR 933,06 anzuwenden, bei gemeinsamem Haushalt von erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Geschwistern jeweils dieser Richtsatz.3. Die Antragsfrist läuft vom 07. Jänner 2020 bis 17. April 2020. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2019,
wobei für die Festlegung der Einkommensgrenzen die Ausgleichszulagenrichtsätze des Jahres 2019 heranzuziehen sind.4. Bei der Antrag stellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen.
Ein solcher liegt bei einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegengetrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.5. Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben.
Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist,
dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages).In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen abdecken.6. An unterhaltsberechtigte Kinder mit eigener Wohnung kann kein Heizkostenzuschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufzukommen hat, die für den/die Unterhaltsberechtigte/n sorgepflichtig ist.7. Bei getrennt lebenden Ehepaaren wird, sofern - bei Anrechnung beider Einkommen - ein Anspruch auf Heizkostenzuschuss besteht, dieser nur einmal ausbezahlt.8. Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen im Jahr 2019 ganzjährig durchgängig bedarfsorientierte Mindestsicherung
bezogen hat (haben), haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.Bei nicht ganzjährig durchgängigem Mindestsicherungsbezug im Jahr 2019 steht dem/der Antragsteller/in nur dann
der Heizkostenzuschuss zu, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell kein Antrag
auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Oö. SOHAG)
gestellt ist oder keinerlei Geldleistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung
bzw. auf Grundlage des Oö. SOHAG bezogen werden.
Für im Jahr 2019 bezogene bedarfsorientierte Mindestsicherung ist pro Bezugsmonat ein Zwölftel
des zu gewährenden Heizkostenzuschusses abzuziehen.Dies gilt sowohl für den/die Antragsteller/in als auch für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.9. Der Heizkostenzuschuss kann Asylwerber/innen, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.10. Der/die Antragsteller/in berechtigt die Wohnsitzgemeinde, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, als auszahlende Stelle
der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe nach Oö. SOHAG, darüber Auskunft einzuholen, ob der/die Antragssteller/ineinen Antrag auf BMS bzw. Sozialhilfe nach Oö. SOHAG gestellt hat, aktuell Mindestsicherung oder Sozialhilfe nach Oö. SOHAG bezieht oder im abgelaufenen Jahr2019 bezogen hat.
Antrag Heizkostenzuschuss unter:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at
07.01.2020 08:00