Heizkostenzuschuss - Aktion 2018/2019

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

 Dieser Regierungsbeschluss sieht für die Zuerkennung des Heizkostenzuschusses folgende Richtlinien vor:

1. Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt. Dieser beträgt EUR 152,00 bei Unterschreiten der in Punkt 3. festgesetzten Einkommensgrenze.

1. Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich im Bundesland Oberösterreich befinden und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich). Der Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes zumindest für die Dauer von zwei Monaten in Oberösterreich bestehen bzw. bestanden haben. Im Falle eines Umzugs im Antragszeitraum ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses zuständig.

2. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Beträge nicht übersteigt:

- Alleinstehende: EUR 909,42
- Ehepaar/ Lebensgemeinschaft: EUR 1363,52
- je Kind: EUR 169,39

Bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit erwachsenen, selbsterhal-tungsfähigen Kindern ist für jedes “Kind“ die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommensgrenze von EUR 909,42 anzuwenden, bei gemeinsamem Haushalt von erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Geschwistern jeweils dieser Richtsatz.

3. Die Antragsfrist läuft vom 07. Jänner 2019 bis 12. April 2019. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2018, wobei für die Festlegung der Einkommens-grenzen die Ausgleichszulagenrichtsätze des Jahres 2018 heranzuziehen sind.

4. Bei der Antrag stellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.

5. Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages). In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen abdecken.

6. An unterhaltsberechtigte Kinder mit eigener Wohnung kann kein Heizkostenzuschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufzukommen hat, die für den/die Unterhaltsberechtigte/n sorgepflichtig ist. Bei getrennt lebenden Ehepaaren wird, sofern - bei Anrechnung beider Einkommen - ein Anspruch auf Heizkostenzuschuss besteht, dieser nur einmal ausbezahlt.

7. Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen im Jahr 2018 ganzjährig durchgängig bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat (haben), haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.

Bei nicht ganzjährig durchgängigem Mindestsicherungsbezug im Jahr 2018 steht dem/der Antragsteller/in nur dann der Heizkostenzuschuss zu, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell kein Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt ist oder keinerlei Geldleistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen werden.
Für im Jahr 2018 bezogene bedarfsorientierte Mindestsicherung ist pro Bezugsmonat ein Zwölftel des zu gewährenden Heizkostenzuschusses abzuziehen.
Dies gilt sowohl für den/die Antragsteller/in als auch für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

8. Der Heizkostenzuschuss kann Asylwerber/innen, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicher-stellung besitzen, nicht gewährt werden.

9. Der/die Antragsteller/in berechtigt die Wohnsitzgemeinde, bei der Bezirksverwaltungs-behörde, als auszahlende Stelle der bedarfsorientierten Mindestsicherung, darüber Auskunft einzuholen, ob der/die Antragssteller/in einen Antrag auf BMS gestellt hat, aktuell Mindestsicherung bezieht oder im abgelaufenen Jahr 2018 bezogen hat.

31.12.2018 09:55