Die AK hilft in der Coronakrise

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Corona und Arbeitsrecht: Die AK Oberösterreich berät ihre Mitglieder telefonisch und per E-Mail

Die Telefone in der AK-Rechtsberatung laufen heiß wie noch nie: Pro Tag gehen rund 5.000 Anfragen ein – das sind rund sechs Mal so viele wie an durchschnittlichen Tagen.

Die Beschäftigten haben Fragen zu ihren Rechten und Pflichten rund um den Coronavirus und ihren Job. 

Die häufigsten Fragen sind:

Muss ich trotz Ausgangsbeschränkung in den Betrieb kommen?
Unaufschiebbare Berufsarbeit wird von der Bundesregierung ausdrücklich als Ausnahme der Ausgangsbeschränkung definiert. Ob eine Berufsarbeit nun aufschiebbar ist oder nicht, obliegt allerdings der Entscheidung des Arbeitgebers. Die AK empfiehlt Home Office.

Kann im Betrieb Kurzarbeit vereinbart werden?
Ja. Die Sozialpartner haben zur Bewältigung der aktuellen Krise ein besonderes Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. Damit ist es möglich, die Arbeitszeit vorübergehend auf bis zu null Stunden zu reduzieren.

Darf oder muss ich Home Office machen?
Ja, dazu bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber. Die Firma sollte dafür sorgen, dass die nötige Technik zur Verfügung steht.

Welche Sicherheitsvorkehrungen muss der Arbeitgeber zu meinem Schutz vor dem Coronavirus treffen?
Die Betriebe haben eine Fürsorgepflicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie müssen zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten möglichst zu vermeiden.

Bekomme ich bei einer Betriebsschließung das Entgelt fortgezahlt?
Wird der Betrieb auf behördliche Anweisung nach dem Epidemiegesetz geschlossen, haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf ihr Entgelt nach dem Epidemiegesetz.

Habe ich Anspruch auf Betreuungsfreistellung für meine Kinder, wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben?
Ja. Wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben und dort (oder auch im privaten Umfeld) keine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, liegt ein Anspruch auf Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlung vor.

Muss ich mir jetzt Urlaub nehmen bzw. kann mein Chef Urlaub anordnen?
Urlaub ist Vereinbarungssache. Wenn die Beschäftigten keinen Urlaub verbrauchen wollen, kann der Arbeitgeber sie nicht einseitig auf Urlaub schicken. Auch hier können Home Office oder andere Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz sowie Kurzarbeit eine Option sein.

Alle weiteren Infos und Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Arbeits- und Sozialrecht bzw. zum Konsumentenschutz finden Sie unter http://ooe.arbeiterkammer.at.

Für individuelle Fragen stehen die AK-Rechtsschutz-Hotline 050/6906-1 und der AK-Konsumentenschutz unter 050/6906-2 zur Verfügung.


01.04.2020