Das bringt das neue Hundehaltegesetz

Neues Hundehaltegesetz ab 1. Dezember. 

Am 19. September 2024 wurde vom Oö. Landtag das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024 (OÖ. HHG 2024), welches mit 1. Dezember 2024 in Kraft getreten ist, beschlossen.

Die Gemeinde Oepping möchte die Hundebesitzer:innen über die wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen informieren und weitere Informationsmöglichkeiten bekanntgeben. 

Neue Kategorisierung:

Einteilung in große und kleine Hunde (40/20-Regelung)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Oberösterreich gilt ein Hund als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Hundehalter großer Hunde müssen innerhalb einer bestimmten Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren (gilt für Hundeanmeldungen ab dem 1. Dezember 2024).

Spezielle Hunde:

Erweiterte Pflichten bei speziellen Hunderassen (§ 6 Hunde spezieller Rassen)

Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull und Tosa Inu und Kreuzungen unter den erwähnten Rassen gelten ab Inkrafttreten des neuen Hundehaltegesetzes erhöhte Ausbildungserfordernisse sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes. 

Auffällige Hunde:

Erweiterte Pflichten bei auffälligen Hunden:  
                                            

Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährungspotential für Menschen und andere Tiere ausgegangen werden kann. Im Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist geregelt, dass ein Hund jedenfalls als auffällig gilt, wenn:


  • die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde, oder
  • der Hund, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, ein aggressives Verhalten zeigt und damit eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt. Beispiele dafür können bedrohliches Anspringen (z.B. von Menschen) oder das Hetzen (z.B. von Tieren) sein, oder
  • der Hund einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.     

Fristen

Generell gelten für "Große Hunde" und "Spezielle Hunde" folgende Fristen:

  • Mindestalter für die Prüfung ist das vollendete 12. Lebensmonat
  • Der Nachweis der absolvierten Prüfung muss spätestens 6 Monate nach Anmeldung des Hundes vorgelegt werden. Dies gilt für Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat vollendet haben.
  • Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet haben, müssen bis zum vollendeten 18. Lebensmonat die Prüfung absolvieren.

Beseitigung der Exkremente des Hundes laut § 9 Abs. 4

„Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.“ Dies bedeutet, dass Hundehalter verpflichtet sind, immer Hundekotbeutel beim Spaziergang mitzuführen und diese auch zu verwenden. Wird diese Bestimmung nicht eingehalten, sieht das Oö. Hundehaltegesetz 2024 gemäß § 21 Verwaltungsstrafen vor.
 An folgenden Orten befinden sich Spender mit Hundekotbeuteln:

  • Kreuzung Richtung Berlesreith
  • Kreuzung zum Gewerbegebiet Ost

Wir hoffen damit unseren Hundebesitzer:innen das Entfernen des Hundekotes zu erleichtern und liegenbleibendem Kot entgegenzuwirken! DANKE für die Entsorgung der Beutel in den Abfallkörben, denn die Wiese ist kein Hundeklo!

Informationswebsite sichermithund.at

Das Land Oberösterreich stellt für alle Hundehalter Oberösterreich eine leicht verständliche Informationswebsite zum Thema „Hundehaltung und neues Oö. Hundehaltegesetz 2024“ zur Verfügung. Die Website findet man unter www.hundehaltung-ooe.at 

Formular_Hundeanmeldung.pdf herunterladen (0.07 MB)

Infoblatt_Auffällige_Hunde[1].pdf herunterladen (0.02 MB)

Infoblatt_Gro_e_Hunde[1].pdf herunterladen (0.02 MB)

Infoblatt_Hunde_spezieller_Rassen[1].pdf herunterladen (0.02 MB)





10.12.2024 07:34